Allgemeine Mietbedingungen

1. Allgemeines

  1. Für die Vermietung von Baumaschinen gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie diese Allgemeinen Mietbedingungen.
  2. Die Angebote der Dörr Reisemobile GmbH gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von, Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen. Der Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen. Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter, sofern es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer nach Ziffer 5 handelt.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in je- dem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Es gelten aus- schließlich schriftlich getroffene Vereinbarungen.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
  5. Der zugrundeliegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten sowohl gegenüber einem Verbraucher (nachfolgend „Verbraucher“ genannt), als auch einem Unternehmer, einer juristisch Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (nachfolgend „Unternehmer“ genannt).
  6. Alle Angebote des Vermieters sind freibleibend und vorbehaltlich entsprechender Verfügbarkeit.

2. Übergabe und Überlassung der Mietsache; Mängel und Mängelrüge; geplanter Liefertermin; Anbringen von Werbung an Mietgegenständen

  1. Dörr Reisemobile GmbH verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen. Dörr Reisemobile GmbH ist berechtigt, die Mietsache während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Mietsache (z.B. ein Gerät eines anderen Herstellers in gleicher Größe und mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen) auszutauschen, sofern diese andere Mietsache dem vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Mieters nicht entgegenstehen.
  2. Dörr Reisemobile GmbH hat die Mietsache in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
  3. Ist der An- und/oder Abtransport durch Dörr Reisemobile GmbH vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle Sorge.
  4. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel werden im Übernahmeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung der Dörr Reisemobile GmbH anzuzeigen.
  5. Dörr Reisemobile GmbH hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mieter hat Dörr Reisemobile GmbH Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach schriftlicher Bestätigung von Dörr Reisemobile GmbH kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. Dörr Reisemobile GmbH trägt dann die erforderlichen Kosten.
  6. Der im Mietvertrag ausgewiesene „voraussichtliche Liefertermin“ ist unverbindlich. Er kennzeichnet weder den Beginn der Mietzeit noch begründet er ein (absolutes oder relatives) Fixgeschäft oder einen kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunkt. Etwas anderes gilt nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  7. Dörr Reisemobile GmbH ist berechtigt, an den Mietsachen Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird.

3. Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter verpflichtet sich,
  2. 1.1. die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen. Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Ferner hat er von ihm eingesetzte/s Personal/Arbeitnehmer sowie ggf. Familienmitglieder über die Hinweise sowie die ihm übergebenen Unterlagen ebenfalls zu unterrichten und die Einweisung schriftlich zu dokumentieren. Verletzt er die vorgenannten Obliegenheiten, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
    1.2. die Mietsache in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen.
    1.3. soweit er Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, die sach- und fachgerechten Inspektionen
    und Wartungen und Pflege der Mietsache auf seine Kosten gemäß den von Dörr Reisemobile GmbH bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen; Abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren.
    1.4. notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch Dörr Reisemobile GmbH ausführen zu lassen.
    1.5. Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, zu treffen. Der Mieter hat insbesondere die von der Dörr Reisemobile GmbH vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und -komponenten zu beachten.
    1.6. Dörr Reisemobile GmbH den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. außerhalb des Umkreises von 50 km ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis der Dörr Reisemobile GmbH gestattet.
    1.7. die Mietsache in gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand zurückzugeben.
  3. Wird die Mietsache aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem in § 3 Abs. 1g) beschriebenen Zustand zurückgegeben, ist Dörr Reisemobile GmbH berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. Dörr Reisemobile GmbH gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.
  4. Dörr Reisemobile GmbH darf die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen.
  5. Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.
  6. Der Mieter darf die Mietsachen ohne Erlaubnis der Dörr Reisemobile GmbH weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung der Dörr Reisemobile GmbH wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen.
  7. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch Dörr Reisemobile GmbH zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen.
  8. Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an den Vertragsgegenständen geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, Dörr Reisemobile GmbH unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag und das Eigentum der Dörr Reisemobile GmbH in Kenntnis zu setzen.

4. Berechnung und Zahlung der Miete

  1. Die Miete ist im Voraus ohne Abzug zahlbar.
  2. Grundlage für die Berechnung der Mieten, Nebenkosten, Sonderleistungen bzw. besonderer Nutzungszeiten sind ausschließlich die bei Vertragsabschluss gültige Mietpreisliste der Dörr Reisemobile GmbH sowie vertraglichen Vereinbarungen. Sondervereinbarungen über den Mietzins verlieren bei Unterschreitung der Mindestmietzeit ihre Gültigkeit. Es gelten die Mietpreise der beim Vertragsschluss gültigen Mietpreisliste als von Anfang an vereinbart.
  3. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.
  4. Der Mietberechnung liegt eine tägliche Schicht bis zu 8 Stunden von Montag bis Freitag zu Grunde. Eine längere tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen/Feiertagen ist Dörr Reisemobile GmbH anzuzeigen.
  5. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für Krangestellung sind ebenfalls vom Mieter zu tragen und werden anhand von Angaben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Mieter bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten der Dörr Reisemobile GmbH festgehalten werden. An- und -Abtransporte, die auf Wunsch des Mieters erfolgen, werden vom Vermieter gesondert in Rechnung gestellt.
  6. Die Kosten des Vermieters für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe werden gesondert berechnet.
  7. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüglich hinterlegter Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, an Dörr Reisemobile GmbH ab. Dörr Reisemobile GmbH nimmt die Abtretung an.

5. Verzug

  1. Kommt Dörr Reisemobile GmbH bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter unter den in § 9 dieses Teil 1 aufgeführten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen. Unbeschadet der dortigen Regelungen ist die Entschädigung bei leichter Fahrlässigkeit der Dörr Reisemobile GmbH für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich Dörr Reisemobile GmbH zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. Gerät der Mieter im Falle einer vereinbarten Abholung der Mietsache mit der Abholung in Verzug, ist Dörr Reisemobile GmbH berechtigt, über die Mietsache anderweitig zu verfügen. Der Mieter hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erfüllung.
  2. Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete und/oder sonstiger nach dem Mietvertrag geschuldeter Beträge ganz oder teilweise in Verzug und gleicht er den Rückstand nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer entsprechenden Mahnung von Dörr Reisemobile GmbH aus, ist Dörr Reisemobile GmbH berechtigt, die ihr nach dem Mietvertrag obliegenden Leistungen bis zum Ausgleich des Rückstands zu verweigern bzw. zurückzuhalten. Dörr Reisemobile GmbH ist zu diesem Zweck insbesondere berechtigt, dem Mieter die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen. Dörr Reisemobile GmbH ist in diesem Fall ferner berechtigt, auch ohne Kündigung die Herausgabe der Mietsache zu verlangen und diese als Sicherheit an sich zu nehmen. Die Regelungen in § 6 Abs. 8. dieses Teil 1 gelten entsprechend.

6. Beginn und Ende der Mietzeit; Rückgabe der Mietsache

  1. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache. Die Übergabe der Mietsache erfolgt grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten. Der Tag der Abholung/Absendung wird als Miettag in Rechnung gestellt. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.
  2. Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache an die Dörr Reisemobile GmbH, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Nach Beendigung der Mietzeit kann Dörr Reisemobile GmbH die sofortige Herausgabe der Mietsache verlangen. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig der Dörr Reisemobile GmbH vorher anzuzeigen (Freimeldung).
  3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten der Dörr Reisemobile GmbH so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Dörr Reisemobile GmbH in der Lage ist, die Mietsache noch an diesem Tag zu prüfen. Sie ist erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör der Dörr Reisemobile GmbH wieder am Ort der Auslieferung übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten – Ablieferungsort eintrifft. Die Mietzeit verlängert sich, wenn der Mieter seiner Unterhaltspflicht nach § 3 nicht nachgekommen ist und die unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden müssen.
  4. Ist die Abholung durch Dörr Reisemobile GmbH vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Arbeitstag zu vereinbaren. Bei langfristigen Mietverträgen – mindestens ein Monat – muss die Freimeldung spätestens eine Woche vor der Abholung erfolgen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z. B. kein Zugang, fehlende Schlüssel), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend, und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.
  5. Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit von Dörr Reisemobile GmbH nicht abgeholt, so hat der Mieter unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung bestehen.
  6. Bei Abholung durch Dörr Reisemobile GmbH ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.
  7. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen.
  8. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist Dörr Reisemobile GmbH nach Beendigung der Mietzeit berechtigt, die Mietsache jederzeit selbst beim Mieter oder sonstigen Dritten, die sich im Besitz der Mietsache befinden,
    abzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen der Dörr Reisemobile GmbH nicht nachkommt oder ein Verlust oder eine Verschlechterung der Mietsache droht. Die Kosten der Abholung trägt der Mieter. Dörr Reisemobile GmbH ist berechtigt, zum Zweck der Abholung das Grundstück, auf dem sich die Mietsache befindet, zu betreten und mit Transportfahrzeugen zu befahren. Einer gesonderten Zustimmung des Mieters und/oder Dritter bedarf es hierfür nicht.

7. Instandsetzung

  1. Die Pflicht zur Instandsetzung der Mietsache obliegt der Dörr Reisemobile GmbH. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten trägt Dörr Reisemobile GmbH, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
  2. Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen.
  3. Ein Stillstand der Mietsache während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses unberührt, es sei denn, der Stillstand ist auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen.

8. Verlust oder Beschädigung der Mietsache

  1. Im Schadensfall hat der Mieter die Dörr Reisemobile GmbH unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Hierüber ist Dörr Reisemobile GmbH ein schriftlicher Nachweis vorzulegen.
  2. Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsachen hat der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten.

9. Haftungsbegrenzung der Dörr Reisemobile GmbH

  1. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen – es sei denn, es handelt sich um Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
    Schadensersatzansprüche gegen Dörr Reisemobile GmbH, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden
    – bei grobem Verschulden der Dörr Reisemobile GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
    – der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten) soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
    – Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Dörr Reisemobile GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Dörr Reisemobile GmbH beruhen oder
    – falls Dörr Reisemobile GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
    Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. In dem in § 5 Abs. 1. dieses Teil 1 genannten Fall gilt zudem die dort vereinbarte Begrenzung hinsichtlich der Höhe der Entschädigung.
  2. Wenn die Mietsache durch ein Verschulden der Dörr Reisemobile GmbH vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten –insbesondere die Anleitung für Bedienung und Wartung der Mietsache – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen des § 7 und des vorstehenden Abs. 1 entsprechend. Dörr Reisemobile GmbH haftet nicht für Schäden, die allein auf einem Verschulden der vom Mieter eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von technischem Personal der Dörr Reisemobile GmbH beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Dörr Reisemobile GmbH.

10. Haftung des Mieters, Versicherungen, Versicherungskosten, Eigenanteil des Mieters, Haftungsbegrenzung

  1. Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen die Dörr Reisemobile GmbH geltend machen, wird der Mieter die Dörr Reisemobile GmbH in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen freistellen.
  2. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die
    bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, nicht der Fall.
  3. Dörr Reisemobile GmbH schließt für die Mietsache eine Versicherung gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl ab. Der Mieter bezahlt an Dörr Reisemobile GmbH hierfür Versicherungskosten in im Mietvertrag gesondert zum Mietzins ausgewiesener Höhe. Der im Mietvertrag angegebene Tagessatz gilt dabei jeweils pro Kalendertag. Der Mieter trägt zudem in jedem Schadensfall den in nachfolgend Teil 3 (Bedingungen für die Versicherung der Mietsache), Ziffer 4. und 5. vereinbarten Eigenanteil. Im Gegenzug ist eine etwaige Haftung des Mieters nach Maßgabe der vorgenannten Regelungen begrenzt. Wünscht der Mieter die Befreiung von dieser Versicherung bzw. Pflicht zur Tragung dieser Kosten, so ist dieses schriftlich zu vereinbaren. Eine Befreiung erfolgt nur gegen Nachweis eines vergleichbaren Versicherungsschutzes durch den Mieter. Für den Fall, dass der Mieter selbst einen Versicherungsvertrag mit einem Dritten (Versicherer) schließt, tritt der Mieter hiermit seine Rechte gegen den Versicherer an die Dörr Reisemobile GmbH zur Sicherung ihrer Forderungen ab. Dörr Reisemobile GmbH nimmt diese Abtretung an.
  4. Erfolgt die Versicherung der Mietsache gemäß vorstehend Abs. 3. durch die Dörr Reisemobile GmbH, gelten ergänzend die Regelungen in nachfolgend Teil 3: Bedingungen für die Versicherung der Mietsache.

11. Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen

Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch die Dörr Reisemobile GmbH. Für Ansprüche der Dörr Reisemobile GmbH wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache beginnt die Verjährung erst nach Ablauf der Prüfungsfrist von zwei Monaten, gerechnet ab dem Tag der Rückgabe der Mietsache.

12. Kündigung

  1. Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
  2. Gleiches gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages.
    Nach Ablauf der Mindestmietzeit beträgt die Kündigungsfrist
    – einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
    – zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
    – eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
  3. Dörr Reisemobile GmbH kann den Mietvertrag ganz oder teilweise nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
    – der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;
    – der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät;
    – der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt;
    – Dörr Reisemobile GmbH nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird oder – in den Fällen des fortgesetzten Verstoßes gegen die Pflichten gemäß § 3. Dörr Reisemobile GmbH ist in diesen Fällen berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die der Dörr Reisemobile GmbH aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die Dörr Reisemobile GmbH durch anderweitige Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, werden nach Abzug der entstandenen Kosten angerechnet.
  4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus von Dörr Reisemobile GmbH zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

13. Sonstige Bestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, dass der Mieter keinen Gerichtsstand im Inland hat, Saarbrücken.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
  3. Für die Anmietung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Großgeräten, Fördertechnik, mobilen Gebäuden/ Containern/Hallen, Baustellenabsicherungsgeräten und für die Vermietung mit Bedienpersonal gelten die Ergänzungsbedingungen (Teil 2).
    Stand: Mai 2023

14. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen

  1. Die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter sämtliche Kosten und Gefahren.
  2. Für den Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz.

15. Großgeräte

  1. Die Montage von demontiert angelieferten Geräten erfolgt ausschließlich durch die Dörr Reisemobile GmbH und auf Kosten des Mieters. Gleiches gilt für Demontage vor Rücklieferung.
  2. Die Inbetriebnahme des Gerätes und die Einweisung des Bedienungspersonals dürfen ausschließlich durch einen Fachmann der Dörr Reisemobile GmbH erfolgen.
  3. Der Mieter gewährleistet, dass die Bedienung des Gerätes nur durch geeignete und erfahrene Fachkräfte oder durch von Dörr Reisemobile GmbH eingewiesenes Personal erfolgt.

16. Fördertechnik

  1. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Fördergerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt Dörr Reisemobile GmbH Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit.
  2. Ergibt sich nach Mietvertragsschluss, dass das Gerät für den geplanten Einsatz nicht geeignet ist – mangelnde Reichweite, Arbeitshöhe oder dergleichen –, steht Dörr Reisemobile GmbH der Mietzins für die vereinbarte Mindestmietzeit zu.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, die an den Geräten angebrachten Traglastdiagramme zu beachten und die Geräte nur entsprechend einzusetzen und zu benutzen.
  4. Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt, insbesondere dürfen sie nicht als Hebekrane genutzt oder über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden.
  5. Der Mieter trägt für geeignete Einsatzbedingungen (statische Tragfähigkeit des Aufstellgrundes und der Verankerungsflächen, Stromzufuhr, Absicherung der Aufzughaltestellen etc.) Sorge.
  6. Behördliche Genehmigungen und die Absicherung genutzter Verkehrsflächen sind vom Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.
  7. Die Mietsache ist ausreichend gegen Verschmutzungen zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten ist der Einsatz bei Spritz- und Sandstrahlarbeiten.
  8. Die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter sämtliche Kosten und Gefahren. Für den Einsatz von Fördertechnik besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz. Diese Ziffer gilt nicht für LKW-Arbeitsbühnen und Anhänger-Arbeitsbühnen mit Straßenverkehrszulassung.
    Stand: Mai 2023

17. Bedingungen für die Versicherung der Mietsache

  1. Dörr Reisemobile GmbH schließt für die Mietsache eine Versicherung gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl nach den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 2008) ab.
  2. Das Haftpflichtrisiko des Mieters ist nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, nicht der Fall.
  3. Schäden an Bereifungen und Verschleißschäden sind von der Haftungsbegrenzung gemäß nachfolgend Ziffer 4. ausgeschlossen.
  4. Der Eigenanteil des Mieters beträgt im Schadensfall 500 € pro Objekt.
    Für alle sonstigen Geräte, Maschinen und Container bzw. Zubehör von einem Neuwert bis unter 2.500 € beträgt der Eigenanteil des Mieters im Schadensfall (je Schaden und je Gerät bzw. Container bzw. Zubehör) einheitlich 250 €. Eine etwaige Schadensersatzhaftung des Mieters für durch ihn (mit-)verursachte Schäden an der Mietsache ist auf den vorgenannten Eigenanteil begrenzt, soweit es um versicherte Gefahren und Schäden im Sinne der ABMG 2008 geht. Der Mieter haftet jedoch unbegrenzt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden an der Mietsache. Eine darüber hinaus gehende Haftungsbegrenzung kommt nur bei Zahlung eines Aufpreises für die weitere Haftungsbegrenzung in Betracht. Dies ist ggf. schriftlich im Mietvertrag zu vereinbaren. Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Mieter seinen Pflichten zur Mitwirkung an der Schadensdiagnose (Teil 1: Allgemeiner Teil der Allgemeinen Mietbedingungen der Zeppelin Rental, § 8 Abs. 1) nicht nachkommt. Die Haftungsbegrenzung bleibt jedoch unberührt, wenn der Mieter nachweist, dass er die vorgenannten Mitwirkungspflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Die Haftungsbegrenzung entfällt ferner in allen Fällen, in denen der Versicherer dem Mieter gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet wäre, wenn der Mieter selbst eine Versicherung gemäß vorstehend Ziffer 1. für die Mietsache abgeschlossen hätte.
  5. Diebstahl, Unterschlagung
    Der Eigenanteil des Mieters berechnet sich bei Diebstahlschäden entsprechend vorstehender Ziff. 4. Eine etwaige Schadensersatzhaftung des Mieters für durch ihn (mit-)verursachte Diebstahlschäden ist auf den
    vorgenannten Eigenanteil begrenzt, soweit es um versicherte Gefahren und Schäden im Sinne der ABMG 2008 geht. Der Mieter haftet jedoch unbegrenzt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Diebstahlschäden. Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Mieter den Diebstahl nicht unverzüglich nach Schadenseintritt bei der zuständigen Polizeibehörde angezeigt hat und Dörr Reisemobile GmbH einen entsprechenden Nachweis vorlegt. Die Haftungsbegrenzung bleibt jedoch unberührt, wenn der Mieter nachweist, dass er die vorgenannte Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Die Haftungsbegrenzung entfällt ferner in allen Fällen, in denen der Versicherer dem Mieter gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet wäre, wenn der Mieter selbst eine Versicherung gemäß vorstehend Ziffer 1. für die Mietsache abgeschlossen hätte. Nicht versichert ist das Risiko einer Unterschlagung. In diesem Fall entfällt deshalb die Möglichkeit der Begrenzung einer etwaigen Haftung des Mieters. Das Gleiche gilt im Fall der unbefugten Weitergabe von Mietsachen an Dritte.
  6. Abbrucheinsatz
    Bei Maschinen, die im Abbruch eingesetzt werden, verdoppelt sich die Höhe des in vorstehend Ziffer 4. genannten Eigenanteils. Abbrucharbeiten sind alle Arbeiten unter Verwendung von Hydraulikhämmern, Scheren, Pulverisieren oder Sortiergreifern, sowie Einsätze mit Standardausrüstung/Löffel oder Greifer, wo diese auf oder in Abbruchbaustellen eingesetzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, den Einsatz der Maschinen bei Abbrucharbeiten vor Vertragsabschluss mitzuteilen
  7. Zahlungsverzug, Kündigung
    Befindet sich der Mieter zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens an der Mietsache mit der Zahlung des berechneten Mietpreises und/oder der Versicherungskosten in Verzug, besteht keine Schadensdeckung. Im Schadensfall kann die Haftungsbegrenzungsvereinbarung gemäß Ziffer 4. und 5. durch Dörr Reisemobile GmbH ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts fristlos gekündigt werden.
  8. Versicherungsbefreiung
    Weist der Mieter einen vergleichbaren Versicherungsschutz für die von ihm gemieteten Maschinen durch eine von ihm abgeschlossene Versicherung nach, ist der Kautionsanteil dennoch zu leisten. Der Mieter rechnet unsere Ansprüche an ihn mit seiner Versicherung im Nachgang ab. Der Mieter wird Dörr Reisemobile GmbH jede angemessene Unterstützung zur Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Versicherer zukommen lassen.
    Stand: Mai 2023